§ 9 PaßG 1986 — Speicherung von passrechtlichen Maßnahmen

Passgesetz

Stand: 13.03.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Anordnungen nach § 7 Absatz 1 oder 2 oder § 8 dürfen im polizeilichen Grenzfahndungsbestand gespeichert werden.