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§ 8 PaßG 1986 — Paßentziehung

Passgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 13.03.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ein Paß oder ein ausschließlich als Paßersatz bestimmter amtlicher Ausweis kann dem Inhaber entzogen werden, wenn Tatsachen bekanntwerden, die nach § 7 Abs. 1 die Paßversagung rechtfertigen würden.