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§ 27 PaßG 1986 — Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Passgesetz

Historische Fassung: Stand 14.10.2023 bis 13.03.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Auswärtige Amt erlässt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat allgemeine Verwaltungsvorschriften über das Ausstellen amtlicher Pässe.