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§ 27 PaßG 1986 — Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Passgesetz

Historische Fassung: Stand 01.07.2020 bis 14.10.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Auswärtige Amt erlässt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat allgemeine Verwaltungsvorschriften über das Ausstellen amtlicher Pässe.