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# § 25 PaßG 1986 — Ordnungswidrigkeiten

Passgesetz  
Historische Fassung: Stand 13.03.2024 bis 27.06.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine der in § 24 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Handlungen begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer

- 1. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Angabe nicht richtig macht,

- 2. durch unrichtige Angaben die Ausstellung eines weiteren Passes bewirkt,

- 3. sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs über eine Auslandsgrenze entzieht,

- 4. entgegen § 15 Nummer 3, 4 oder 5 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder

- 5. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 2 eine Kopie weitergibt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, einen Pass oder Passersatz nicht mitführt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig ausweist oder

- 2. entgegen § 3 eine Auslandsgrenze außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen oder der festgesetzten Verkehrsstunden überschreitet.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nummer 5 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(5) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 und 4 kann die Tat auch dann geahndet werden, wenn sie im Ausland begangen wird.

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Zitiervorschlag: § 25 PaßG 1986

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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