(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine der in § 24 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Handlungen begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nummer 5 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(5) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 und 4 kann die Tat auch dann geahndet werden, wenn sie im Ausland begangen wird.