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# § 15 PaßG 1986 — Pflichten des Inhabers

Passgesetz  
Historische Fassung: Stand 27.06.2024 bis 01.11.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Inhaber eines Passes ist verpflichtet, der Passbehörde unverzüglich

- 1. den Pass vorzulegen, wenn eine Eintragung unzutreffend ist;

- 2. auf Verlangen den alten Pass beim Empfang eines neuen Passes abzugeben;

- 3. den Verlust des Passes und sein Wiederauffinden anzuzeigen und

- 4. anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten ist.

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Zitiervorschlag: § 15 PaßG 1986

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/15?asof=2024-06-27

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