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§ 15 PaßG 1986 — Pflichten des Inhabers

Passgesetz

Historische Fassung: Stand 27.06.2024 bis 01.11.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Inhaber eines Passes ist verpflichtet, der Passbehörde unverzüglich

1.
den Pass vorzulegen, wenn eine Eintragung unzutreffend ist;
2.
auf Verlangen den alten Pass beim Empfang eines neuen Passes abzugeben;
3.
den Verlust des Passes und sein Wiederauffinden anzuzeigen und
4.
anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten ist.