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§ 12 PassG — Einziehung

Passgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 13.03.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Ein nach § 11 ungültiger Paß oder Paßersatz kann eingezogen werden. Die Einziehung ist schriftlich zu bestätigen.

(2) Besitzt jemand unbefugt mehrere Pässe, so sind sie bis auf einen Paß einzuziehen.

(3) Von der Einziehung kann abgesehen werden, wenn der Mangel, der sie rechtfertigt, geheilt oder fortgefallen ist.