# Anlage 2 PWMAusbV — (zu § 23 Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikation Messer schmieden

Präzisionswerkzeugmechanikerausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1204)

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Lfd. Nr.	Teil der Zusatzqualifikation	Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Richtwerte in Wochen
1	2	3	4
1	Schmiedefeuerstelle einrichten	a)Schmiedefeuerarten unterscheidenb)Brennstoffe und Flussmittel unterscheiden, auswählen und aufgabenbezogen bereitstellenc)Schmiedefeuerstelle prüfen und Einsatzbereitschaft herstellend)Lederschutzbekleidung anlegene)Schmiedefeuer entzünden, schüren und führen	6
2	Freiformschmieden und Wärmebehandlung	a)Werkzeuge, insbesondere Zangen, Hämmer und Meißel, bereitstellenb)Schmiederohlängen berechnenc)schmiedbare Werkstoffe, insbesondere legierte und hochlegierte Stähle, für Schneidwerkzeuge auswählen und im Schmiedefeuer erwärmend)Schmiedetemperaturen mittels Glühfarben unterscheidene)Schmiedestück anspitzen, flach-, vierkant- und rundschmieden und absetzen sowie Spaltlochung herstellenf)Schneidwerkzeugrohlinge durch Freiformschmieden herstelleng)Härteverfahren Stählen zuordnenh)Anlasstemperaturen mittels Anlassfarben unterscheideni)Schneidwerkzeuge aus niedrig- und hochlegierten Stählen glühen, härten und anlassenj)Schneidwerkzeuge durch Feil-, Klang- und Funkenprobe härteprüfen
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Zitiervorschlag: Anlage 2 PWMAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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