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§ 4 PUDLV — Qualitätsmerkmale der Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften

Post-Universaldienstleistungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 19.07.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Zeitungen und Zeitschriften sind im Rahmen des betrieblich Zumutbaren bedarfsgerecht zu befördern. § 2 Nr. 4 und 5 gilt entsprechend.