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# § 2 PTStiftG — Stiftungszweck

Gesetz zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zweck der Stiftung ist die Erschließung, Sammlung und Darstellung der gesamten Entwicklung der Nachrichtenübermittlung und des damit im Zusammenhang stehenden Bank-, Güter- und Personenverkehrs im Post- und Fernmeldewesen.

(2) Dazu gehört insbesondere die Aufgabe,

- 1. die ihr übertragenen Sammlungsgegenstände zu bewahren, zu pflegen, zu ergänzen und der Öffentlichkeit zu erschließen,

- 2. einen sinnvollen Zusammenhang dieser Sammlung zu erhalten,

- 3. die Auswertung der Sammlung für die Interessen der Allgemeinheit in Bildung und Wissenschaft sowie im Gesamtzusammenhang der Wirtschaftsgeschichte zu gewährleisten,

- 4. die Zusammenarbeit mit postgeschichtlich tätigen Vereinigungen zu pflegen sowie

- 5. mit Museen und Stiftungen gleicher Zielrichtung national und international zusammenzuarbeiten.

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Zitiervorschlag: § 2 PTStiftG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PTStiftG/2

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