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# § 1 PTSG 2011 — Anwendungsbereich

Postsicherstellungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 01.12.2021 bis 19.07.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Dieses Gesetz gilt für Unternehmen, die im Rahmen ihres geschäftsmäßig an die Öffentlichkeit gerichteten Angebots die in diesem Gesetz bezeichneten Postdienstleistungen bundesweit erbringen (Postunternehmen).

(2) Dieses Gesetz ist anzuwenden zur Sicherung einer Mindestversorgung mit Postdienstleistungen

- 1. bei erheblichen Störungen der Versorgung mit Postdienstleistungen, insbesondere infolge von Naturkatastrophen, besonders schweren Unglücksfällen, Sabotagehandlungen, terroristischen Anschlägen oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen oder im Spannungs- oder Verteidigungsfall sowie

- 2. im Rahmen

  - a) internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung,

  - b) der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen oder

  - c) von Bündnisverpflichtungen.

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Zitiervorschlag: § 1 PTSG 2011

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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