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# § 1 PTBBGebV — Erhebung von Gebühren und Auslagen

PTB Besondere Gebührenverordnung  
Historische Fassung: Stand 15.06.2021 bis 23.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe dieser Verordnung Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die aufgrund der folgenden Vorschriften erbracht werden:

- 1. Waffengesetz,

- 2. Beschussgesetz,

- 3. Beschussverordnung.

(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Vorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.

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Zitiervorschlag: § 1 PTBBGebV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PTBBGebV/1?asof=2021-06-15

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