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§ 5 PTBAKostO — Überlassung von Anlagen und Geräten auf Zeit

Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Überlassung von Anlagen und Geräten auf Zeit ist entsprechend den Selbstkosten zu berechnen.