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§ 4 PTBAKostO — Sonderaufwendungen

Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Erfordert die Nutzleistung überdurchschnittliche Aufwendungen für Material, Energie, besondere Prüfanlagen, Meß- und Hilfseinrichtungen oder andere Vorkehrungen oder Hilfsmittel oder verursacht die Nutzleistung sonstige überdurchschnittliche Kosten, so sind diese Sonderaufwendungen entsprechend den Selbstkosten zu berechnen.