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# § 2 PTBAKostO — Berechnung der Gebühr

Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Gebühr wird nach dem Zeitaufwand (§ 3) berechnet, in den Fällen der §§ 4 bis 6 zuzüglich einem Entgelt für

- 1. Sonderaufwendungen (§ 4),

- 2. die Überlassung von Anlagen und Geräten auf Zeit (§ 5),

- 3. beschleunigt erbrachte Nutzleistungen (§ 6).

Für häufig wiederkehrende Nutzleistungen werden statt der Gebühr nach § 3 Festgebühren nach § 3a erhoben.

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Zitiervorschlag: § 2 PTBAKostO

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PTBAKostO/2

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