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§ 9 PTAG — Ziel der Ausbildung und der staatlichen Prüfung

PTA-Berufsgesetz

Stand: 01.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen Assistenten und die staatliche Prüfung sind nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 56 so zu gestalten, dass die Kenntnisse und Handlungskompetenzen, die für die in § 6 Nummer 1 genannten Tätigkeitsfelder mindestens erforderlich sind, vermittelt und nach einheitlichen Vorgaben zuverlässig festgestellt werden. Dabei sind die aktuellen fachlichen und regulatorischen Anforderungen zu berücksichtigen.