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# § 20 PTAG — Pflichten der oder des Auszubildenden

PTA-Berufsgesetz  
Stand: 01.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die oder der Auszubildende hat sich zu bemühen, das Ausbildungsziel zu erreichen.

(2) Insbesondere ist die oder der Auszubildende verpflichtet,

- 1. die Aufgaben, die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung übertragen werden, sorgfältig auszuführen,

- 2. die Rechte der Patientinnen, Patienten, Kundinnen und Kunden zu wahren und ihre Selbstbestimmung zu achten,

- 3. die Bestimmungen über die Schweigepflicht, die für Beschäftigte in Einrichtungen der praktischen Ausbildung gelten, einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und

- 4. den vorgeschriebenen Ausbildungsnachweis zu führen.

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Zitiervorschlag: § 20 PTAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/20

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