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# § 10 PTAG — Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

PTA-Berufsgesetz  
Stand: 01.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen Assistenten darf nur absolvieren, wer

- 1. mindestens einen der folgenden Abschlüsse besitzt:

  - a) den mittleren Schulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss oder

  - b) einen Hauptschulabschluss oder einen anderen als gleichwertig anerkannten Abschluss zusammen mit dem Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen, mindestens zweijährigen Berufsausbildung,

- 2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Absolvierung der Ausbildung ergibt,

- 3. in gesundheitlicher Hinsicht zur Absolvierung der Ausbildung nicht ungeeignet ist und

- 4. über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausbildung erforderlich sind.

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Zitiervorschlag: § 10 PTAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/10

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