# Anlage 4 PTA-APrV — (zu § 1 Abs. 4 Satz 5)

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten  
Stand: 01.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 2360) Bescheinigung über die Ableistung der praktischen Ausbildung in der Apotheke ................................. geboren am ........ in ...................... (Vor- und Zuname) hat nach Bestehen des ersten Prüfungsabschnitts in der Zeit vom ................. bis ......................................... eine praktische Ausbildung zum Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin/des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der von mir geleiteten ................................. in .......................................... (Name der Apotheke) regelmäßig abgeleistet. Die praktische Ausbildung ist - nicht *) - über die nach § 13 des Gesetzes über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten zulässigen Fehlzeiten hinaus - um ... Tage *) - unterbrochen worden. Die praktische Ausbildung erstreckte sich auf die pharmazeutischen Tätigkeiten des Apothekenbetriebes, insbesondere auf die in der Anlage 1 Teil C der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vorgeschriebenen Lerngebiete. Die im Tagebuch enthaltenen Arbeiten wurden von der oder dem Auszubildenden selbst ausgeführt und beschrieben. Ort, Datum ................., den .................. (Stempel der Apotheke) ......................................... (Unterschrift des Apothekenleiters) ----- *) Nichtzutreffendes streichen.

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Zitiervorschlag: Anlage 4 PTA-APrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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