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# § 2 PTA-APrV — Staatliche Prüfung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten  
Stand: 01.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die staatliche Prüfung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 besteht aus zwei Abschnitten. Der erste Abschnitt der Prüfung findet am Ende der zweijährigen schulischen Ausbildung statt. Er umfaßt einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil. Der zweite Abschnitt der Prüfung findet nach Abschluß der praktischen Ausbildung in der Apotheke statt; er besteht aus einer mündlichen Prüfung.

(2) Die zu prüfende Person legt die Prüfung bei der Schule ab, an der sie die schulische Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.

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Zitiervorschlag: § 2 PTA-APrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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