(1) Zweitbücher, die zum 31. Dezember 2008 abgeschlossen wurden, sind den in § 2 bezeichneten unteren Aufsichtsbehörden zur Prüfung und weiteren Aufbewahrung zu übergeben. Die Aufsichtsbehörden übernehmen die Fortführung dieser Bücher, soweit sie nach den personenstandsrechtlichen Vorschriften fortzuführen sind.
(2) Die Standesämter haben für eine Aufbewahrung der Sicherungsregister Sorge zu tragen, die den Anforderungen des § 7 Abs. 1 Personenstandsgesetz entspricht. Die demnach erforderliche räumliche Trennung zwischen Personenstands- und Sicherungsregister muss gewährleisten, dass eine Beschädigung oder ein Verlust des einen Registers nicht mit einer Beschädigung oder dem Verlust des anderen einhergeht.