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# § 60 PStV — Mitteilungen bei Beurkundung im Sterberegister

Personenstandsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Standesamt, das den Sterbefall beurkundet, hat dies mitzuteilen:

- 1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den Verstorbenen führt,

- 2. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag für eine zur Zeit des Todes bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft führt,

- 3. der Gesundheitsbehörde, soweit dies nach Landesrecht vorgesehen ist,

- 4. dem Standesamt I in Berlin, wenn der Verstorbene zuvor für tot erklärt, seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden ist oder er nicht im Inland verstorben ist,

- 5. der Meldebehörde,

- 6. dem Familiengericht, wenn der Verstorbene minderjährig und Vollwaise war oder ein minderjähriges Kind hinterlassen hat,

- 7. dem Jugendamt, wenn der Verstorbene minderjährig und Vollwaise war oder ein minderjähriges Kind hinterlassen hat, das durch den Sterbefall Vollwaise geworden ist,

- 8. dem für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt,

- 9. der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde.

(2) Nimmt das Standesamt I in Berlin eine Ausfertigung eines Beschlusses über Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit in die dortige Sammlung auf, hat es dies mitzuteilen:

- 1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag des für tot Erklärten führt,

- 2. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag für eine zur Zeit der Todeserklärung bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft führt,

- 3. dem Standesamt, das das Sterberegister des für tot Erklärten führt,

- 4. der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde.

(3) Das Standesamt darf zur Erfüllung der nach den Absätzen 1 und 2 bestehenden Mitteilungspflichten folgende Daten übermitteln:

- 1. Anlass der Beurkundung,

- 2. Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung,

- 3. Registrierungsdaten des sendenden Standesamts,

- 4. Registrierungsdaten der empfangenden Stelle,

- 5. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen sowie das Geschlecht des Verstorbenen,

- 6. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt des Verstorbenen,

- 7. Staat der Geburt, wenn der Verstorbene im Ausland geboren worden ist,

- 8. Todestag oder Todeszeitraum,

- 9. Sterbeort sowie den Staat, wenn der Sterbefall im Ausland eingetreten ist,

- 10. Familienstand des Verstorbenen,

- 11. Staatsangehörigkeit des Verstorbenen,

- 12. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen eines Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen,

- 13. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt eines Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen,

- 14. Familienname, Vornamen und Anschrift eines nahen Angehörigen des Verstorbenen,

- 15. Angaben darüber, dass der Verstorbene zuvor für tot erklärt worden war oder seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden ist,

- 16. Familiennamen und Vornamen eines minderjährigen Kindes des Verstorbenen,

- 17. Tag der Geburt eines minderjährigen Kindes des Verstorbenen,

- 18. Angaben darüber, dass der Verstorbene Vollwaise war,

- 19. Angaben darüber, dass ein Kind des Verstorbenen durch den Sterbefall Vollwaise geworden ist,

- 20. Anschrift des Verstorbenen.

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Zitiervorschlag: § 60 PStV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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