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§ 28 PStTG — Rechtsweg

Plattformen-Steuertransparenzgesetz

Stand: 01.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gegen Maßnahmen der Finanzbehörden nach diesem Gesetz ist der Finanzrechtsweg gegeben.

(2) Absatz 1 ist auf das Bußgeldverfahren nicht anzuwenden.