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§ 32 PStG — Fortführung

Personenstandsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zum Sterbeeintrag werden Folgebeurkundungen über Berichtigungen aufgenommen. Auf die Todeserklärung und die gerichtliche Feststellung der Todeszeit wird hingewiesen.