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# § 7 PSVO (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungstermin, Prüfungsort

Prüfungs- und Schlichtungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige Stelle bestimmt im Benehmen mit den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse, den Ausbildenden und den Ausbildungseinrichtungen der Versicherungsträger oder überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen, die Prüfungstermine, die Anmeldefristen sowie den Ort der schriftlichen Prüfung.

(2) Maßgebender Termin bei der Abschluss- und Umschulungsprüfung, nach dem sich die Fristen im Prüfungsverfahren richten, ist der letzte Tag der schriftlichen Prüfung. Die zuständige Stelle gibt den Termin, den Ort der schriftlichen Abschluss- und Umschulungsprüfung und die Anmeldefrist möglichst zwei Monate vorher bekannt.

(3) Die Zwischenprüfung soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Die Prüfungstermine der Ausbildereignungsprüfung sollen nach Möglichkeit auf das Ende von Maßnahmen zur Ausbildung der Ausbilder abgestimmt sein.

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Zitiervorschlag: § 7 PSVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/7

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