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# § 6 PSVO (Nordrhein-Westfalen) — Vorsitz, Beschlussfassung, Abstimmung, Geschäftsführung

Prüfungs- und Schlichtungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitz und eine Stellvertretung, die nicht derselben Mitgliedergruppe angehören sollen. Der Vorsitz im Prüfungsausschuss kann jährlich zwischen den Gruppen wechseln.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn bei der Zwischenprüfung mindestens zwei, bei der Abschlussprüfung mindestens vier und bei der Ausbildereignungsprüfung alle Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag.

(3) In eiligen Fällen kann der Vorsitz die Abstimmung durch eine schriftliche Umfrage herbeiführen. Widerspricht ein Mitglied diesem Abstimmungsverfahren, muss der Prüfungsausschuss zusammentreten.

(4) Der Prüfungsausschuss führt seine Geschäfte selbst. Die zuständige Stelle bestimmt im Benehmen mit den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse Näheres zur Geschäftsführung, insbesondere zu Einladungen, zur Protokollführung und zur Durchführung der Beschlüsse.

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Zitiervorschlag: § 6 PSVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/6

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