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# § 30 PSVO (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungszeugnis, Prüfungsbescheinigung

Prüfungs- und Schlichtungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die Teilnahme an der Zwischenprüfung erhalten die Prüflinge von der zuständigen Stelle eine Bescheinigung nach Anlage 1, über die bestandene Abschlussprüfung ein Zeugnis nach Anlage 2, über die bestandene Umschulungsprüfung ein Zeugnis nach Anlage 3 und über die bestandene Ausbildereignungsprüfung jeweils ein Zeugnis nach den Anlagen 4 und 5.

(2) Die Zwischenprüfungsbescheinigung hat auch die in den einzelnen Prüfungsarbeiten festgestellten wesentlichen Mängel im Ausbildungsberuf anzugeben; sie soll ferner Hinweise enthalten, die der Ausbildung förderlich sind. Eine Mehrausfertigung der Bescheinigung erhalten der gesetzliche Vertreter, die Ausbildenden und die Berufsschule.

(3) Dem Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung ist auf Antrag der Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag der Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden.

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Zitiervorschlag: § 30 PSVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/30

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