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§ 3 PSVO (Nordrhein-Westfalen) — Zusammensetzung, Berufung

Prüfungs- und Schlichtungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfungsausschüsse für die Zwischenprüfungen und Ausbildereignungsprüfungen bestehen aus drei Mitgliedern, je einem Beauftragten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie einer Lehrkraft. Bei Zwischenprüfungen wird die Lehrkraft von einer berufsbildenden Schule oder einer Ausbildungseinrichtung der Versicherungsträger oder überbetrieblichen Ausbildungseinrichtung gestellt. Bei Ausbildereignungsprüfungen gehört dem Prüfungsausschuss eine Lehrkraft aus dem beruflichen Bildungswesen an; mindestens ein Mitglied soll eine Lehrkraft sein, die selbst Maßnahmen zur Ausbildung der Ausbilder durchführt.

(2) Die Prüfungsausschüsse für die Abschlussprüfungen bestehen aus fünf Mitgliedern, je zwei Beauftragten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie einer Lehrkraft einer berufsbildenden Schule.

(3) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben Stellvertretungen. Die Mitglieder und ihre Stellvertretungen müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden von der zuständigen Stelle auf Vorschlag der in deren Zuständigkeitsbereich bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen, die Beauftragten der Arbeitgeber auf Vorschlag der im Zuständigkeitsbereich der zuständigen Stelle bestehenden Landesverbände der Versicherungsträger. Soweit Landesverbände nicht bestehen, schlagen die Versicherungsträger die Beauftragten der Arbeitgeber vor. Die Lehrkräfte der berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder den von ihr bestimmten Stellen berufen, Lehrkräfte der Ausbildungseinrichtungen der Versicherungsträger oder überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen auf Vorschlag der Träger der Ausbildungseinrichtung. Die Lehrkräfte für die Prüfungsausschüsse für die Ausbildereignungsprüfung werden auf Vorschlag der Veranstalter von Maßnahmen zur Ausbildung der Ausbilder berufen.

(5) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für fünf Jahre berufen. Läuft die Amtsdauer nach Ausschreibung einer Prüfung ab, verlängert sie sich bis zum Abschluss dieser Prüfung.

(6) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind auf eigenen Antrag von ihrem Amt zu entbinden oder können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

(7) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.

(8) Von der Besetzung der Prüfungsausschüsse darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern nicht berufen werden kann.