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# § 2 PSVO (Nordrhein-Westfalen) — Errichtung

Prüfungs- und Schlichtungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Abnahme von Prüfungen errichtet die zuständige Stelle nach § 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes (zuständige Stelle) Prüfungsausschüsse für die einzelnen Fachrichtungen, für die Abnahme von Ausbildereignungsprüfungen nach dem Bedarf der Träger. Die Umschulungsprüfungen werden von den Prüfungsausschüssen für die Abschlussprüfung abgenommen.

(2) Ist für eine Fachrichtung ein gemeinsamer Prüfungsausschuss mehrerer zuständiger Stellen errichtet worden, ist dieser für die Abnahme der Prüfung zuständig. Es gilt die Prüfungsordnung der zuständigen Stelle, bei der der gemeinsame Prüfungsausschuss errichtet ist.

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Zitiervorschlag: § 2 PSVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/2

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