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§ 2 PSVO (Nordrhein-Westfalen) — Errichtung

Prüfungs- und Schlichtungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Abnahme von Prüfungen errichtet die zuständige Stelle nach § 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes (zuständige Stelle) Prüfungsausschüsse für die einzelnen Fachrichtungen, für die Abnahme von Ausbildereignungsprüfungen nach dem Bedarf der Träger. Die Umschulungsprüfungen werden von den Prüfungsausschüssen für die Abschlussprüfung abgenommen.

(2) Ist für eine Fachrichtung ein gemeinsamer Prüfungsausschuss mehrerer zuständiger Stellen errichtet worden, ist dieser für die Abnahme der Prüfung zuständig. Es gilt die Prüfungsordnung der zuständigen Stelle, bei der der gemeinsame Prüfungsausschuss errichtet ist.