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# § 13 PSVO (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungsziel

Prüfungs- und Schlichtungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Durch die Prüfungen soll festgestellt werden

1. in der Zwischenprüfung der Ausbildungsstand um erforderlichenfalls auf die weitere Ausbildung einwirken zu können,

2. in der Abschluss- und Umschulungsprüfung, ob die Prüflinge Fertigkeiten und Kenntnisse besitzen, die sie zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob sie fähig sind, ihre Arbeit selbständig zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,

3. in der Ausbildereignungsprüfung, ob berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse vorliegen.

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Zitiervorschlag: § 13 PSVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/13

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