nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 92 PSD2 — Regressanspruch

PSD2  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Kann in Bezug auf die Haftung eines Zahlungsdienstleisters nach den Artikeln 73, 89 und 90 ein anderer Zahlungsdienstleister oder eine zwischengeschaltete Stelle in Regress genommen werden, entschädigt dieser Zahlungsdienstleister oder diese Stelle den erstgenannten Zahlungsdienstleister für alle nach den Artikeln 73, 89 und 90 erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge. Das umfasst Entschädigungen in dem Falle, dass einer der Zahlungsdienstleister keine starke Kundenauthentifizierung verlangt.

(2) Eine darüber hinausgehende finanzielle Entschädigung kann nach den Vereinbarungen zwischen Zahlungsdienstleistern und/oder zwischengeschalteten Stellen und gemäß dem auf diese Vereinbarungen anwendbaren Recht festgelegt werden.

---

Zitiervorschlag: Art 92 PSD2

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PSD2/92

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
