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Art 86 PSD2 — Innerstaatliche Zahlungsvorgänge

PSD2

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für innerstaatliche Zahlungsvorgänge können die Mitgliedstaaten kürzere Ausführungsfristen als nach diesem Abschnitt festlegen.