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# Art 71 PSD2 — Anzeige und Korrektur nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge

PSD2  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann nur dann eine Korrektur eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs durch den Zahlungsdienstleister erwirken, wenn der Zahlungsdienstnutzer unverzüglich nach Feststellung eines solchen Zahlungsvorgangs, der zur Entstehung eines Anspruchs — einschließlich eines solchen nach Artikel 89 — geführt hat, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung seinen Zahlungsdienstleister hiervon unterrichtet.

Die in Unterabsatz 1 festgelegten Fristen gelten nicht, wenn der Zahlungsdienstleister die Angaben nach Titel III zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder nicht zugänglich gemacht hat.

(2) Ist ein Zahlungsauslösedienstleister beteiligt, erwirkt der Zahlungsdienstnutzer unbeschadet des Artikels 73 Absatz 2 und des Artikels 89 Absatz 1 eine Korrektur von dem kontoführenden Zahlungsdienstleister gemäß Absatz 1.

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Zitiervorschlag: Art 71 PSD2

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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