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# Art 56 PSD2 — Information vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge

PSD2  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Fall eines einzelnen Zahlungsvorgangs innerhalb eines Rahmenvertrags, der durch den Zahler ausgelöst wurde, teilt der Zahlungsdienstleister auf Verlangen des Zahlers für diesen bestimmten Zahlungsvorgang genaue Informationen über alles Folgende mit:

a) die maximale Ausführungsfrist;

b) die dem Zahler in Rechnung gestellten Entgelte;

c) gegebenenfalls eine Aufschlüsselung der Beträge aller Entgelte.

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Zitiervorschlag: Art 56 PSD2

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PSD2/56

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