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Art 53 PSD2 — Zugänglichkeit der Informationen und der Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags

PSD2

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Zahlungsdienstnutzer hat jederzeit während der Vertragslaufzeit Anspruch darauf, auf seine Aufforderung hin die Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags sowie die in Artikel 52 genannten Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu erhalten.