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# Art 51 PSD2 — Allgemeine Vorabunterrichtung

PSD2  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die Informationen und Vertragsbedingungen gemäß Artikel 52 in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger rechtzeitig mitteilt, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Rahmenvertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist. Die Informationen und Vertragsbedingungen sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache in leicht verständlichen Worten und in klarer und verständlicher Form abzufassen.

(2) Wurde der Rahmenvertrag auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, das es dem Zahlungsdienstleister nicht erlaubt, seinen Verpflichtungen nach Absatz 1 nachzukommen, so erfüllt der Zahlungsdienstleister diese Pflichten unverzüglich nach Abschluss des Rahmenvertrags.

(3) Die Pflichten gemäß Absatz 1 können auch erfüllt werden, indem eine Kopie des Rahmenvertragsentwurfs, der die nach Artikel 52 erforderlichen Informationen und Vertragsbedingungen enthält, übermittelt wird.

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Zitiervorschlag: Art 51 PSD2

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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