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Art 49 PSD2 — Informationen an den Zahlungsempfänger nach Ausführung des Zahlungsvorgangs

PSD2

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unverzüglich nach Ausführung des Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsempfänger nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 1 alle nachstehenden Daten in Bezug auf seine eigenen Dienste mit oder macht sie ihm zugänglich:

a) eine Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs und gegebenenfalls des Zahlers ermöglicht, sowie jede weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angabe;

b) den Betrag des Zahlungsvorgangs, in der Währung, in der er dem Zahlungsempfänger zur Verfügung steht;

c) die Höhe aller vom Zahlungsempfänger für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte, und gegebenenfalls die Aufschlüsselung der Beträge dieser Entgelte;

d) gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag des Zahlungsvorgangs vor dieser Währungsumrechnung;

e) das Wertstellungsdatum der Gutschrift.