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# Art 38 PSD2 — Anwendungsbereich

PSD2  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieser Titel gilt für Einzelzahlungen sowie für Rahmenverträge und die von ihnen erfassten Zahlungsvorgänge. Die Parteien können vereinbaren, dass dieser Titel insgesamt oder teilweise keine Anwendung findet, wenn es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher handelt.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Bestimmungen dieses Titels auf Kleinstunternehmen in gleicher Weise anwenden wie auf Verbraucher.

(3) Diese Richtlinie berührt nicht die Richtlinie 2008/48/EG, anderes einschlägiges Unionsrecht oder mit dem Unionsrecht vereinbare nationale Maßnahmen im Zusammenhang mit den durch die vorliegende Richtlinie nicht harmonisierten Bedingungen für die Gewährung von Krediten an Verbraucher,.

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Zitiervorschlag: Art 38 PSD2

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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