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# Art 33 PSD2 — Kontoinformationsdienstleister

PSD2  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Natürliche oder juristische Personen, die ausschließlich den in Anhang I Nummer 8 genannten Zahlungsdienst erbringen, sind von der Anwendung des Verfahrens und der Bedingungen nach den Abschnitten 1 und 2 mit Ausnahme des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben a, b, e bis h, j, l, n, p und q und Absatz 3 sowie der Artikel 14 und 15 ausgenommen. Abschnitt 3 findet mit Ausnahme des Artikels 23 Absatz 3 Anwendung.

(2) Die Personen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden wie Zahlungsinstitute behandelt; Titel III und IV gelten jedoch mit Ausnahme der Artikel 41, 45 und 52 sowie — soweit anwendbar -der Artikel 67, 69 und 95 bis 98 nicht für sie.

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Zitiervorschlag: Art 33 PSD2

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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