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Art 21 PSD2 — Führung von Aufzeichnungen

PSD2

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unbeschadet der Richtlinie (EU) 2015/849 oder anderem einschlägigen Unionsrecht schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Zahlungsinstitute für die Zwecke dieses Titels alle relevanten Aufzeichnungen und Belege mindestens fünf Jahre aufbewahren.