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§ 2 PSA-DG — Richtwert für Stichproben bei der Marktüberwachung

PSA-Durchführungsgesetz

Historische Fassung: Stand 04.08.2021 bis 29.05.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob die persönlichen Schutzausrüstungen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/425 erfüllen. Diese Stichproben bilden eine Teilmenge des Richtwerts nach § 25 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes.