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Art 25 PRIIP-VO

PRIIP-VO

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Anwendung der in Artikel 24 Absatz 2 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen berücksichtigen die zuständigen Behörden alle relevanten Umstände, darunter, soweit angemessen,

a) die Schwere und Dauer des Verstoßes;

b) das Maß an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person;

c) die Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Kleinanleger;

d) die Kooperationsbereitschaft der für den Verstoß verantwortlichen Person;

e) frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person;

f) von der für den Verstoß verantwortlichen Person nach dem Verstoß zur Verhinderung erneuter Verstöße gefasste Maßnahmen.