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# § 19 PPBV — Pflegegrundwert, Minutenwerte und Fallwert

Pflegepersonalbemessungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 01.07.2024 bis 30.07.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Pflegegrundwert beträgt je Patientin oder Patient und Tag 55 Minuten.

(2) Der Bestimmung der Anzahl der auf der Grundlage des ermittelten Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegefachkräfte sind je Patientin oder Patient und Tag in Abhängigkeit von der Zuordnung zu den Patientengruppen nach § 17 Absatz 3 folgende Minutenwerte zugrunde zu legen.

```
24-Stunden-Modell	Gruppe	IS 1	IS 2	IS 3
24 Stunden	NICU	360	720	1 440
24 Stunden	PICU	480	720	1 440
```

```
Drei-Schicht-Modell	Gruppe	IS 1	IS 2	IS 3
Acht-Stunden-Schicht 1	NICU	120	240	480
Acht-Stunden Schicht 2	NICU	120	240	480
Acht-Stunden Schicht 3	NICU	120	240	480
```

```
Drei-Schicht-Modell	Gruppe	IS 1	IS 2	IS 3
Acht-Stunden-Schicht 1	PICU	160	240	480
Acht-Stunden-Schicht 2	PICU	160	240	480
Acht-Stunden-Schicht 3	PICU	160	240	480
```

(3) Der Fallwert für eine Krankenhausaufnahme beträgt je Patientin und Patient und Aufenthalt 66 Minuten.

(4) Ist eine Patientin oder ein Patient teilstationär zu behandeln, sind oder ist für diese Patientin oder diesen Patienten

- 1. bei einem 24-Stunden-Modell die Minutenwerte nach Absatz 2 für diese Patientin oder diesen Patienten jeweils in halber Höhe zugrunde zu legen; Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend,

- 2. bei einem Drei-Schicht-Modell der Minutenwert oder die Minutenwerte für die Schicht oder die Schichten zugrunde zu legen, in der oder in denen die Patientin oder der Patient auf der Intensivstation für Kinder behandelt wurde.

(5) Für den Tag der Aufnahme von außen, den Tag der Entlassung und den Tag der Verlegung auf eine Normalstation desselben oder eines anderen Krankenhauses ist oder sind für die Patientin oder den Patienten

- 1. bei einem 24-Stunden-Modell der Minutenwert für diejenige Patientengruppe zugrunde zu legen, der er an diesem Tag zugeordnet wurde,

- 2. bei einem Drei-Schicht-Modell der Minutenwert oder die Minutenwerte derjenigen Patientengruppe oder Patientengruppen zugrunde zu legen, der oder denen die Patientin oder der Patient in der jeweiligen Schicht oder in den jeweiligen Schichten zugeordnet wurde, in der oder in denen sie oder er auf der Kinder-Intensivstation behandelt wurde.

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Zitiervorschlag: § 19 PPBV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PPBV/19

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