nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 13 PPBV — Leistungsstufen und Patientengruppen

Pflegepersonalbemessungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 01.07.2024 bis 30.07.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zur Ermittlung des Pflegebedarfs sind durch die Pflegefachkräfte

- 1. Patientinnen und Patienten bis zum Ende des ersten Lebensjahres der Gruppe „Früh- und Neugeborene sowie Säuglinge (F)“ zuzuordnen,

- 2. Patientinnen und Patienten ab dem Beginn des zweiten Lebensjahres bis zum Ende des sechsten Lebensjahres der Gruppe „Kleinkinder (K)“ zuzuordnen,

- 3. Patientinnen und Patienten ab dem Beginn des siebten Lebensjahres bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres der Gruppe „Schulkinder und Jugendliche (J)“ zuzuordnen.

Ist die Behandlung eines Erwachsenen auf einer Normalstation für Kinder erforderlich, ist er der Gruppe „Schulkinder und Jugendliche (J)“ zuzuordnen.

(2) Zur Ermittlung des Pflegebedarfs sind Patientinnen und Patienten durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage der für sie notwendigen Pflegeleistungen gemäß § 14 unter Berücksichtigung der in Anlage 3 genannten Zuordnungsmerkmale den Leistungsstufen KA1 bis KA4, jeweils unterteilt nach den in Absatz 1 genannten Gruppen, sowie gemäß § 15 unter Berücksichtigung der in Anlage 4 genannten Zuordnungsmerkmale den Leistungsstufen KS1 bis KS4 jeweils retrospektiv am Ende jedes Tages zuzuordnen. Bei interner und externer Verlegung, bei Entlassung sowie bei teilstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten erfolgt die Zuordnung nach Satz 1 zum Zeitpunkt der Verlegung oder Entlassung.

(3) Jede Patientin und jeder Patient ist durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage seiner Zuordnung nach Absatz 2 einmal täglich einer der folgenden Patientengruppen zuzuordnen.

```
Allgemeine Pflege Spezielle Pflege	KA1 Grundleistungen	KA2 Erweiterte Leistungen	KA3 Besondere Leistungen	KA4 Hochaufwendige Leistungen
KS1 Grundleistungen	KA1-F/KS1 KA1-K/KS1 KA1-J/KS1	KA2-F/KS1 KA2-K/KS1 KA2-J/KS1	KA3-F/KS1 KA3-K/KS1 KA3-J/KS1	KA4-F/KS1 KA4-K/KS1 KA4-J/KS1
KS2 Erweiterte Leistungen	KA1-F/KS2 KA1-K/KS2 KA1-J/KS2	KA2-F/KS2 KA2-K/KS2 KA2-J/KS2	KA3-F/KS2 KA3-K/KS2 KA3-J/KS2	KA4-F/KS2 KA4-K/KS2 KA4-J/KS2
KS3 Besondere Leistungen	KA1-F/KS3 KA1-K/KS3 KA1-J/KS3	KA2-F/KS3 KA2-K/KS3 KA2-J/KS3	KA3-F/KS3 KA3-K/KS3 KA3-J/KS3	KA4-F/KS3 KA4-K/KS3 KA4-J/KS3
KS4 Hochaufwendige Leistungen	KA1-F/KS4 KA1-K/KS4 KA1-J/KS4	KA2-F/KS4 KA2-K/KS4 KA2-J/KS4	KA3-F/KS4 KA3-K/KS4 KA3-J/KS4	KA4-F/KS4 KA4-K/KS4 KA4-J/KS4
```

(4) Die Zuordnungen nach den Absätzen 2 und 3 sind durch die Pflegefachkräfte in der Pflegedokumentation auszuweisen.

---

Zitiervorschlag: § 13 PPBV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PPBV/13

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
