Die Befugnis, Auskünfte nach § 2 Abs. 1 des
Preisangabengesetzes zu verlangen, wird auf die in § 1 genannten
Behörden übertragen.
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Die Befugnis, Auskünfte nach § 2 Abs. 1 des
Preisangabengesetzes zu verlangen, wird auf die in § 1 genannten
Behörden übertragen.