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§ 2 POWiZV (Brandenburg)

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Preisangabengesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung, das Wirtschaftsstrafgesetz 1954 und die Preisangabenverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Befugnis, Auskünfte nach § 2 Abs. 1 des

Preisangabengesetzes zu verlangen, wird auf die in § 1 genannten

Behörden übertragen.