Die Zuständigkeit für Aufgaben nach dem
Preisangabengesetz vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429) wird auf die
Ämter, amtsfreien Gemeinden und die kreisfreien Städte als
örtliche Ordnungsbehörden übertragen.
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Die Zuständigkeit für Aufgaben nach dem
Preisangabengesetz vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429) wird auf die
Ämter, amtsfreien Gemeinden und die kreisfreien Städte als
örtliche Ordnungsbehörden übertragen.