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§ 1 POWiZV (Brandenburg)

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Preisangabengesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung, das Wirtschaftsstrafgesetz 1954 und die Preisangabenverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zuständigkeit für Aufgaben nach dem

Preisangabengesetz vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429) wird auf die

Ämter, amtsfreien Gemeinden und die kreisfreien Städte als

örtliche Ordnungsbehörden übertragen.