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# § 6 POSozKV (Bayern) — Geschäftsführung

Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Geschäftsführung für die Prüfungsausschüsse regelt das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit. Soweit ein Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben errichtet ist, regelt dieser für die Abschlussprüfung im Einvernehmen mit dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit die Geschäftsführung. Über Sitzungen und Beschlüsse der Prüfungsausschüsse und des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben sind Protokolle zu fertigen und dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zu übersenden.

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Zitiervorschlag: § 6 POSozKV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/6

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